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Mobbing am Arbeitsplatz / Konflikte am Arbeitsplatz : Arbeitsplatzkonflikt öffentlich machen?

Leserbrief/08.03.2008 :Soll sich ein Arbeitnehmer (AN) wegen unfairer Behandlung an seinem Arbeitsplatz an die Öffentlichkeit wenden?

Meine Meinung:

Das sollte er nicht tun, denn er gewinnt dadurch nichts.
Es ist unverantwortlich, wenn manche dazu aufrufen, Betroffene sollen ihren Arbeitplatzkonflikt öffentlich machen und ihren unfairen Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten öffentlich anzuschwärzen. Diese Art Zvilcourage wird nach deutschem Arbeitsrecht nicht akzeptiert oder honoriert. Und die Öffentlichkeit wird ihm nur sehr bedingt beistehen, schon alleine deshalb, weil sich jeder sagt: ich weiß ja nicht, was da wirklich vorgefallen ist.

Es hilft nichts: man ist leider auf den Beschwerde- und Gerichtsweg angewiesen, so schlecht er auch funktionieren mag. Es ist wichtig, dass der AN innerbetrieblich nachweislich alles unternommen hat, um den Konflikt am Arbeitsplatz zu lösen, ehe er vor Gericht geht. Stattdessen an die Öffentlichkeit zu gehen ist in jedem Fall sehr riskant.

Denn dadurch, dass der AN den Konflikt in die Öffentlichkeit trägt, verstößt er gegen die Treuepflicht, also die arbeitsvertragliche Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB. Er setzt sich selbst ins Unrecht und macht sich arbeitsrechtlich angreifbar. Die Unfairness des Arbeitgebers wird durch die Treueverletzung seines AN überlagert und gerät in den Hintergrund, also das genaue Gegenteil dessen, was der AN bezwecken wollte. Der AN setzt sich einem erheblichen Risiko aus, gekündigt zu werden, genau das, was der Arbeitgeber (AG) gut brauchen kann und häufig auch tatsächlich nutzt, um die Kündigung auszusprechen. Für ihn ist es kein Risiko, einen AN zu kündigen.

Dann ist ein Gerichtsverfahren unvermeidlich, aber unter anderem Vorzeichen als wie es sich der AN wünscht, nämlich bei dem der AN von vornherein in die Defensivrolle gedrängt wird. Es geht dann nicht mehr um das ursprüngliche Anliegen des AN, die Unfairness des AGs, sondern darum, dass der AN Betriebsinterna öffentlich gemacht und damit potenziell firmenschädigend bzw. beleidigend gewesen ist. Das Vorgehen des AN wird als Verfehlung behandelt, und das Gericht prüft, ob die ‘Begleitumstände’ dieser ‘Verfehlung’ eine Kündigung rechtfertigen. Das Gericht betrachtet die Situation nur unter dem Aspekt, ob dem AG die Weiterbeschäftigung dieses ‘unbotmäßigen’ AN zuzumuten ist oder nicht. Und die Prüfung geschieht nicht am Ort des Geschehens, sondern nur am grünen Tisch vor Gericht, wo häufig ein völlig schiefes Blid entsteht.

Für den AG ist der Kündigungsschutzprozess das Halali gegen den unliebsam gewordenen AN. Er wird vor Gericht alles tun, um das Bild, das der AN von der Situation entstehen lassen will, unglaubwürdig zu machen und dem Gericht seine eigene AG-Version nahezubringen. Er wird Stories über diesen schlimmen AN erzählen, dass dem AN Hören und Sehen vergeht. Der AN kann dann nur noch Rechtfertigungsgründe für seine ‘Illoyalität’ der Öffentlichmachung vorbringen und muss bangen, dass er das Gericht nicht überzeugt und die Kündigung greift.

Die Arbeitsrichter entscheiden nicht aus Gerechtigkeitsgefühl heraus, vielmehr sind sie an die formalen Klageanträge, Verfahren und Gesetzesnormen gebunden. Meistens versucht das Gericht, den AN zu bewegen, einem Vergleich mit einer Abfindung zuzustimmen. Oft wird behauptet, das Arbeitsverhältnis sei zerrüttet. Bestenfalls weist das Gericht das Kündigungsbegehren ab und der AN gewint den Kündigungsschutzprozess - aber darüber vergehen Monate oder Jahre und von dem ursprünglichen unfairen Anlass wird nicht mehr gesprochen. Also an die Öffentlichkeit zu gehen, ist ein wunderbares Geschenk an den unfairen AG, das eigentliche Anliegen des AN abzuwürgen.

Von einem Fall, bei dem ein AN an die Öffentlichkeit gegangen ist und danach seinen Kündigungsschutzprozess gewonnen hat, handelt das BAG-Urteil 2 AZR 21/05, siehe
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=f3182bb17211e422b36f02431c1c6801&nr=11107&pos=1&anz=2
Der Fall ging also bis zum BAG, welches dem AN das Recht auf freie Meinungsäußerung zubilligte, da er niemanden persönlich verunglimpft habe, siehe Zitate:
RN 52
Die unsachlichen Äußerungen im “Solidaritäts-Info” enthalten weder eine Formalbeleidigung noch stellen sie eine Schmähung oder einen Angriff auf die Menschenwürde eines der Repräsentanten der Beklagten dar. Die polemischen Äußerungen und überspitzten Kritiken an dem Unternehmen der Beklagten haben keinen konkreten Bezug zu Personen oder Repräsentanten der Beklagten. Eine allgemeine Kritik an den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen einerseits und am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen andererseits ist, auch wenn sie - etwa in Betriebsversammlungen - überspitzt und polemisch ausfällt, noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und kann deshalb nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzen.

RN 71
Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, es lägen keine Umstände vor, die einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen den Parteien entgegenstehen. Zu diesem Ergebnis ist das Landesarbeitsgericht sogar gekommen, obwohl es eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers angenommen hatte. Es hat dabei vertretbar darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Repräsentanten der Beklagten konkret beleidigt oder persönlich angegriffen hat.

RN 72
Auch die Veröffentlichung im “Motor” vom 22. Juni 2003 kann den Auflösungsantrag nicht rechtfertigen. Die Ausführungen in dieser Veröffentlichung beziehen sich allein auf den anhängigen Prozess des Klägers. Er hat insoweit nur seine berechtigten Interessen wahrgenommen. Zu berücksichtigen ist auch, dass seine Äußerungen eine Reaktion auf die von der Beklagten ausgesprochene und sozial ungerechtfertigten Kündigung sind.

Auch dieses höchstrichterliche Urteil hat übrigens nicht verhindert, dass der betreffende AN weiteren Kündigungsschutzverfahren wegen ‘Beleidigungen’ ausgesetzt wurde, also ein ewiger Nervenkrieg.

Aufgrund der Gesetzeslage sitzt nunmal der AG am längeren Hebel. Das kann nicht der einzelne von einem Arbeitsplatzkonflikt Betroffene ändern, indem er an die Öffentlichkeit geht. Allenfalls könnten das Organisationen wie Gewerkschaften ändern, die bereit wären, auf den Gesetzgeber und die Gerichtsbarkeit einzuwirken und davon zu überzeugen, dass die vielbeschworene Waffengleichheit zwischen AG und AN nur theoretisch existiert. Daran mangelt es aber leider. Ob sich das mal bessert?

stulto (Autor der Red. bekannt))

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Beachten Sie auch folgenden Link: Vorsicht, der Personaler liest mit!

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www.mobbing-web.de

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