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Mobbing und Bossing: Konflikte am Arbeitsplatz zum Beispiel Mobbing !

Veröffentlicht in Berlin, Bullying, Mobbing, Mobbing-Beratung, Mobbing-Experte, Mobbing-Ratgeber, Nicht kategorisiert, Pranger, Psychologie, Pädagogik, Statement, Stimmen gegen Mobbing, Tenor, mobbing am Arbeitsplatz, mobbing-web, mobbingweb Mit Tags, , , , , , bei März 18, 2008 von Admin/mobbing-web

Erhebt ein Arbeitneh-mer den Vorwurf, er werde gemobbt, bedeutet das, dass er den Anderen eines der gröbs-ten Verstöße im Arbeitsverhältnis, die denkbar sind, bezichtigt. Wird dieser Vorwurf leicht-fertig erhoben, kann er eine so schwere Belastung des Arbeitsverhältnisses darstellen, dass für die Zukunft mit einem gedeihlichen Zusammenarbeiten nicht mehr zu rechnen ist.

Wirft ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Mobbing durch zu starke Arbeitsbelastung vor, rechtfertigt das einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers nur unter bestimmten Umständen.

Hinweis in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Kiel vom 3. April 2007 hin (AZ: 2 Sa 442/06). Zum Urteil….(pdf)

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Mobbing-web: Natürlich sollte man Konflikte ansprechen und sich wehren, aber setzen Sie zunächst bei aufkommenden Mobbing oder Bossing auf Deeskalation.

Daher, lieber nicht sofort den Vorwurf Mobbing erheben. Das Wort “Mobbing” ist zu einem Reizwort geworden. Wird dieser Vorwurf sofort erhoben, kann eine Konfliktlösung schwieriger werden.

Lassen Sie sich für ihr Vorgehen unbedingt vorab beraten,- je früher desto besser, fachkundigen (!) Rat holen. Allein können Konflikte am Arbeitsplatz selten beendet werden.

Professionelle Mobbing-Beratung und Hilfe: www.mobbing-rechtshilfe.de

9 Jahre www.mobbing-web.de – online

Veröffentlicht in Aus den Medien, Berlin, Bundesarbeitsgemeinschaft gegen Mobbing, Demokratie, Deutschland, Gesellschaft, Hamburg, Mobbing, Mobbing-Experte, Parteien, Politik, Recht, Statement, Stimmen gegen Mobbing, Stress, klaus-Dieter May, lobby gegen mobbing, mobbing am Arbeitsplatz, mobbing-web, mobbingweb, stalking Mit Tags, , , , , , , bei Februar 26, 2008 von Admin/mobbing-web

www.mobbing-web.de hat heute Geburtstag ( 26.02.1999 ): Seit nunmehr 9 Jahren ist mobbing-web.de online! Wir möchten dies zum Anlass nehmen, uns bei allen, die uns bisher und in der Vergangenheit unterstützt haben, zu bedanken.

Mobbing-web war eine der ersten privaten Homepages im deutschsprachigen Internet und zählt seither zu den bekanntesten und meist besuchten Internet-Adressen.

Seit 9 Jahren informieren wir rund um die Themen Mobbing, Stalking und Recht auf unserer Homepage, wir klären auf , geben Tipps für Betroffene und Interessierte.

Wir unterstützen andere Bürgerinitiativen, setzen uns für die Mobbing-Betroffenen ein, z.B. mit Petitionen und verschiedenen Aktionen gegen Mobbing.

Eine unserer erfolgreichsten Aktionen ist: Gesichter und Stimmen gegen Mobbing, auf die wir heute nochmal hinweisen möchten.

Über 50 Politiker/Innen, Landesverbände und Fraktionen der Parteien haben sich gegenüber mobbing-web.de gegen Mobbing ausgesprochen. Nehmen Sie die Politiker beim Wort!

Sie werden gemobbt, Sie wollen eine gesetzliche Regelung gegen Mobbing, Sie benötigen Hilfe und Unterstützung, Sie haben eine Idee, wie Mobbing effektiv verhindert werden könnte - wenden Sie sich an die Politiker, bitten Sie um Unterstützung oder übersenden Ihre Vorschläge!

Auch die Medien sollten über unsere Aktion berichten und die Politiker befragen! Sie sind Journalistin, Journalist, Sie benötigen zusätzliche Infos? Melden Sie sich bei uns.

Berufen Sie sich auf die Statements bei www.mobbing-web.de !

Schildern Sie uns ggf. Ihre Erfahrungen, ob und wie Ihnen geholfen wurde…

Unser Dank gilt allen, die unsere Bürgerinitiative seit Jahren unterstützen,

mit freundlichen Grüßen

Klaus-Dieter May

www.mobbing-web.de

Mobbing am Arbeitsplatz und die Krankenkasse unternimmt nichts?

Veröffentlicht in Bundesarbeitsgemeinschaft gegen Mobbing, Deutschland, Hamburg, Krankenkassen, Link, Mobbing, Recht, Statement, Stress, mobbing am Arbeitsplatz, mobbing-web, mobbingweb Mit Tags, , , , bei Februar 3, 2008 von Admin/mobbing-web

von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg

Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, unverzüglich die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und den Unfallversicherungsträgern mitzuteilen, wenn bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt.

Ob ein gemobbter Arbeitnehmer gegenüber der Krankenkasse einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, wenn seine Krankenkasse diese Mitteilung an den Unfallversicherungsträger trotz Kenntnis einer mobbingbedingten gesundheitlichen Gefährdung ihres Mitglieds unterließ, ist gerichtlich ungeklärt.

In Betracht kommt für die Geltendmachung des Schadens insbesondere der sogenannte Amtshaftungsanspruch. Der Amtshaftungsanspruch gegen die Krankenkasse setzt voraus, dass durch das Unterlassen der Mitteilung an die Unfallversicherungsträger eine dem Arbeitnehmer gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt wurde. Maßgebend für die Beurteilung der Mitteilungsverpflichtung ist der Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmung, die die Krankenkassen zur Mitteilung verpflichtet. Soll durch sie das einzelne Mitglied geschützt werden?

Der Schutz des Arbeitnehmers beinhaltet die Verpflichtung der Unfallversicherung, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.

Mobbing ist eine arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr!

Das Gesetz geht davon aus, dass die Krankenkassen mit den Trägern der Unfallversicherung zum Schutz der Arbeitnehmer eng zusammenarbeiten. Dies gilt gerade bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Deshalb hat die Krankenkasse unverzüglich dem Unfallversicherungsträger die aus den Arbeitsbedingungen resultierenden Gesundheitsgefahren mitzuteilen.

Diese Mitteilung muss Angaben über die Umstände enthalten, die dazu geführt haben, dass infolge des Mobbings eine gesundheitliche Gefährdung besteht, eingetreten ist oder zumindest droht. Dabei müssen auch die persönlichen Daten mitgeteilt werden, durch die der Unfallversicherungsträger in die Lage versetzt wird, Maßnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers zu ergreifen.

Die Mitteilung der Krankenkasse dient somit dem Schutz des einzelnen Versicherten. Es handelt sich bei der Mitteilungsverpflichtung um eine Amtspflicht, die bei Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen kann.

Damit der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Krankenkasse nicht ausgeschlossen ist, muss sich der Betroffene unbedingt darum bemühen, den aufgrund der Mitteilungspflichtverletzung der Krankenkasse entstandenen Schaden selbst abzuwenden. Das heisst für den gemobbten Arbeitnehmer: Er muss die Krankenkasse frühzeitig anhalten, eine Mitteilung an den Unfallversicherungsträger zu machen; gegebenenfalls empfiehlt es sich, eine Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch etc. einzulegen.

Wichtig ist diese Aufforderung deshalb, weil die Krankenkasse zumindest fahrlässig handelt, wenn sie nach schriftlicher Aufforderung nichts unternimmt. Bei fahrlässigem Handeln kommt ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse jedoch nur in Betracht, wenn der Betroffene nicht anderweitig Ersatz erlangen kann. Anderweitige Ersatzmöglichkeit heisst z.B., dass der Arbeitgeber oder der mobbende Arbeitskollege in Anspruch genommen wird.

Fazit: Ein Amtshaftungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse ist für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die gemobbt werden, möglich, wenn die Krankenkasse ihrer Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Stellen nicht nachkommt. Die Durchsetzung ist rechtlich kompliziert.

Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg, den 18.02.2006

Kontakt:

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Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht und Internetrecht

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Bürgerinitiatve BAKI-MEINE SCHULE: www.bakischule.de

Mobbing am Arbeitsplatz: Eine juristisch präzise Definition ist notwendig

Veröffentlicht in Berlin, Bundesarbeitsgemeinschaft gegen Mobbing, Bundestag, Bundesumweltminister, Deutschland, Mobbing, Politik, Recht, Schule, Sigmar Gabriel, Statement, Stimmen gegen Mobbing, mobbing am Arbeitsplatz, mobbing-web, mobbingweb, spd Mit Tags, , , , , bei Februar 2, 2008 von Admin/mobbing-web

Sigmar Gabriel, Bundesumweltminister:

Mobbing ist sowohl am Arbeitsplatz als auch in den Bildungseinrichtungen ein
erstzunehmendes Problem. Die Betroffenen erleiden nicht hinnehmbaren psychischen
und in der Folge oft auch wirtschaftlichen Schaden durch die ständigen
Malträtierungen Ihres Umfeldes.

Auch, wenn die Verhaltensweisen des Mobbing meist Straftatbestände erfüllen
dürften halte ich es für dringend geboten, eine juristisch präzise Definition
von Mobbing festzulegen, um die Täter eindeutig belangen zu können. Angriffe
gegen die Würde eines Menschen sind keine Lappalie!

Sigmar Gabriel

Quelle

Gestern gemobbt- Heute ein Low Performer- Morgen gekündigt

Veröffentlicht in Berlin, Bundesarbeitsgemeinschaft gegen Mobbing, Deutschland, Mobbing, Recht, Statement, Stress, Zukunft, mobbing am Arbeitsplatz, mobbing-web, mobbingweb Mit Tags, , , , , , bei Februar 1, 2008 von Admin/mobbing-web

von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg

Während ein angenehmes Arbeitsklima und eine befriedigende Arbeit die Leistung am Arbeitsplatz fördern, führt Mobbing regelmäßig dazu, dass die Leistung sinkt.

Als ob es nicht schon ausreichte, dass der Gemobbte weniger Freude an seiner Arbeit empfindet, muss er sich häufig auch noch vorhalten lassen, er sei ein so genannter Low Performer, d. h. ein überdurchschnittlich leistungsschwacher Arbeitnehmer.

In Zeiten zunehmenden Wettbewerbsdrucks wird er deshalb häufig vom Arbeitgeber mit der Begründung abgemahnt, er sei ein unterdurchschnittlicher Arbeitnehmer. Vielfach wird er sogar mit einer Kündigung rechnen müssen.

In den meisten Fällen hat jedoch eine Abmahnung ebenso wie eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung des Low Performers keinen Bestand. Insofern sind häufig die Sorgen derjenigen, die mit dem Vorwurf der Minderleistung abgemahnt oder gekündigt werden, jedenfalls in rechtlicher Hinsicht unberechtigt. Woran liegt das?

Dies liegt zunächst daran, dass sich in den meisten Fällen der Vorwurf des Arbeitgebers, der Gemobbte erbringe Minderleistungen, in pauschalen Behauptungen erschöpft. Arbeitsrechtlich reicht es für den Vorwurf des Fehlverhaltens nicht aus, wenn dem Arbeitnehmer vorgehalten wird, er als Verkäufer habe Daten von Kunden unzureichend erfasst. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Einzelnen vortragen, was der Arbeitnehmer hätte machen müssen. Um im Beispiel zu bleiben, wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, dem Arbeitnehmer ganz konkret vorzuhalten, welche Daten dieser noch hätte erfassen müssen. Hinzu kommt folgendes:

Der Arbeitnehmer schuldet nur eine Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte. Kein Arbeitsgericht wird von ihm verlangen, er müsse Spitzenleistungen in seinem Beruf erbringen. Der Vorwurf des Arbeitgebers kann also nur dahin gehen, der Arbeitnehmer habe eben keine durchschnittliche Leistung erbracht oder seine Fehlerquote sei überdurchschnittlich hoch.

Wie aber die durchschnittliche Leistung von Arbeitnehmern, die regelmäßig einen Lohn nach geleisteter Arbeitszeit und nicht nach erbrachtem Akkord beziehen, bestimmt werden muss, ist umstritten.

Überdies muss der Arbeitgeber diese Durchschnittsleistung nicht nur behaupten, sondern auch beweisen. Was das bedeutet, sollen die nachstehenden Ausführungen zeigen.

Eine Durchschnittsleistung versuchen viele Arbeitgeber aus der durchschnittlichen Leistung aller Kollegen des gemobbten Mitarbeiters herzuleiten - was mit Sicherheit verfehlt ist.

Verfehlt deshalb, weil die Frage des Durchschnitts nicht unter Verweis auf die Kollegen des Gemobbten , die möglicherweise alle Spitzenkräfte sind, beantwortet werden kann.

Durchschnittlichkeit bemisst sich vielmehr nach dem Berufsbild aller Arbeitnehmer mit dem vergleichbaren Beruf, so dass der Arbeitgeber auch darlegen muss, inwieweit Arbeitnehmer in anderen, auch fremden Betrieben, die von ihm behauptete Durchschnittsleistung erbringen. Es ist jedoch sehr selten, dass ein Arbeitgeber um die Durchschnittsleistung der Mitarbeiter in konkurrierenden Unternehmen weiß. Bedacht werden muss weiterhin, dass auch einem sorgfältig arbeitenden Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen. Diese sind innerhalb gewisser Grenzen vom Arbeitgeber hinzunehmen. Auch insoweit muss der Arbeitgeber, wenn er vorträgt, die Grenze des Tolerierbaren sei überschritten, darlegen und notfalls beweisen, wie hoch die durchschnittliche Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer ist.

Insoweit scheitert der Kündigungsversuch des Arbeitgebers regelmäßig daran, dass dem Arbeitgeber weder eine Quantifizierung der durchschnittlichen Leistung noch der durchschnittlichen Fehlerquote gelingt. Erst recht aber misslingt in großen, arbeitsteiligen Betrieben der Versuch des Arbeitgebers die Abweichung der Leistung des Gemobbten von der behaupteten Durchschnittsleistung zu zahlenmäßig zu bestimmen. Bei diesen Betrieben lässt sich ein Arbeitserfolg nicht unmittelbar einer einzelnen Person zuordnen, da der Erfolg das Ergebnis von Teamwork ist.

Auch muss die vorgeworfene Fehl- oder Minderleistung dem gemobbten Arbeitnehmer zurechenbar sein. Anderenfalls ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Dem gemobbten Mitarbeiter können die Leistungsmängel seiner Arbeit bereits dann nicht zugerechnet werden, wenn andere mögliche Ursachen für die Fehl- oder Minderleistung des Arbeitnehmers in Betracht kommen.

Das heißt, arbeitet der Arbeitnehmer schlecht, weil die Anweisungen seines Arbeitgebers schlecht oder unklar sind, so fehlt es an der Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens. Fordert beispielsweise der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer pauschal auf, Kundendaten zu erfassen, so kann er sich später nicht beschweren, wenn der Arbeitnehmer die Kundendaten nicht in einer Adressdatei speicherte, sondern mittels Karteikarte erfasste. Erst recht fehlt es aber an der Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemobbt und damit dessen Leistungsmängel provoziert hat.

Entwarnung scheint demnach beim Vorwurf unterdurchschnittlicher Leistung angebracht.

Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg, 1.August 2005

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