Mobbing und Urlaubsanspruch

Von Rechtsanwalt Friedemann Koch, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin:

Meine Mandanten/ Mandantinnen sind in den von mir bearbeiteten Mobbingfällen häufig aufgrund der mobbingtypischen Symptome langzeiterkrankt, das heißt, teilweise über mehrere Jahre, wobei die Arbeitsunfähigkeit sodann in eine befristete Phase der Erwerbsminderung münden kann.

Hierbei stellt sich die Frage nach der Gewährung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen.

Grundsätzlich besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei Rückkehr in das Arbeitsverhältnis der gesamte Urlaubsanspruch für die Zeit der Erkrankung bzw. der Erwerbsminderung im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches von 20 Urlaubstagen pro Jahr zzgl. Sonderurlaub im Falle einer Schwerbehinderung.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das heißt sofern wegen der langen Dauer der Erkrankung das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Der Europäische Gerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung auch bestimmte arbeitsvertragliche oder tarifliche Klauseln für zulässig erachtet, die den Verfall von Urlaubsansprüchen Dauererkrankter vorsehen bzw. bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Falle einer befristeten Erwerbsminderung.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann dem Ansammeln von Urlaubsansprüchen in der Vergangenheit durch Ausschlussklauseln entgegengetreten werden, die jedoch eine Dauer von 15 Monaten seit Ende des Urlaubsjahres nicht unterschreiten dürfen, das bedeutet, dass beispielsweise ein Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2012, gemessen ab dem 31.12.2012 nach 15 Monaten am 31.03.2014 verfallen würde.

Enthält der Arbeitsvertrag, wie in aller Regel keine derartige Klausel und wird auch kein Tarifvertrag angewandt, der eine derartige Klausel beinhaltet, so kann nach meiner Rechtsauffassung der zurückliegende Urlaub bzw. die Urlaubsabgeltung, begrenzt auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Jahr weiterhin angesammelt werden.

Sollte sich ein Arbeitgeber auf den Ausschluss des Urlaubs berufen, so wäre ihr Arbeitsvertrag hierauf zu überprüfen.

Friedemann Koch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Eine Antwort zu Mobbing und Urlaubsanspruch

  1. Alexander schreibt:

    Vielen Dank für die ausführliche Schilderung dieser Problematik. Die Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist bei Mobbingfällen tatsächlich oft an der Tagesordnung. Häufig versucht der AG, dem AN diese Ansprüche mit fadenscheiniger Argumentationen vorzuenthalten.

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